Der Beschuldigte unterliess es im Weitern dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung der Steuerpflichtigen nach dem Zahlungsverkehr geführt wurde, wie er sich im Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gegenüber der ESTV verpflichtet hatte. Der Beschuldigte hat sich somit als Verantwortlicher der steuerpflichtigen A AG der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Betrag von Fr. 34’162.- schuldig gemacht und ist der Übertretung von Art. 85 Abs. 3 MWSTG schuldig zu sprechen. IV.