Der Beschuldigte war verpflichtet, die Geschäftsbücher der A AG ordnungsgemäss führen zu lassen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln liessen; überdies hätte er allfällige nähere Bestimmungen der ESTV dazu zu beachten gehabt (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Der Beschuldigte unterliess es im Weitern dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung der Steuerpflichtigen nach dem Zahlungsverkehr geführt wurde, wie er sich im Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gegenüber der ESTV verpflichtet hatte.