Sollte der Beschuldigte der Ansicht sein, er sei nicht fähig gewesen, den Fluss der Mehrwertsteuer in dem von ihm geleiteten Geschäftsbetrieb nachzuvollziehen, hätte er sich mit seiner Buchhaltung und der Revisionsstelle absprechen müssen oder er hätte bei der ESTV Auskünfte einholen können. Der Beschuldigte war verpflichtet, die Geschäftsbücher der A AG ordnungsgemäss führen zu lassen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln liessen; überdies hätte er allfällige nähere Bestimmungen der ESTV dazu zu beachten gehabt (Art. 47 Abs. 1 MWSTV).