Geschäftsjahr 1997/8 knapp 92%. Dazu bedurfte er keiner besonderer Buchhaltungskenntnisse. Schliesslich sind die Mehrwertsteuerbeträge nicht eine theoretische Grösse, sondern es ist Geld, das von Kunden an die A AG bezahlt wurde und sich ganz konkret in deren Kasse befand, das vollständig und nicht nur teilweise an die ESTV hätte weitergeleitet werden müssen. Sollte der Beschuldigte der Ansicht sein, er sei nicht fähig gewesen, den Fluss der Mehrwertsteuer in dem von ihm geleiteten Geschäftsbetrieb nachzuvollziehen, hätte er sich mit seiner Buchhaltung und der Revisionsstelle absprechen müssen oder er hätte bei der ESTV Auskünfte einholen können.