5 Der Beschuldigte hat als Verantwortlicher die A AG der ESTV gegenüber verpflichtet, in den Abrechnungen der Steuerpflichtigen alle im betreffenden Zeitraum eingegangenen Kundenzahlungen zu deklarieren, was offenkundig nicht der Fall war. 3. Der Beschuldigte hat es im Geschäftsjahr 1996/7 unterlassen, die Übereinstimmung der Erfolgsrechnung der A AG mit den deklarierten Umsätzen auch nur in groben Zügen abzugleichen, wozu er aufgrund seiner Stellung im Geschäft verpflichtet gewesen wäre. Hätte er dies getan, hätte ihm auffallen müssen, dass der deklarierte Umsatz nur gerade etwas mehr als 60% des verbuchten Umsatzes erreichte und im darauffolgenden