Daraus erhellt, dass er die massgebende Person der Steuerpflichtigen bezüglich der Mehrwertsteuer war. Das schloss auch die Pflicht mit ein, sich um die wesentlichen Bestimmungen zu kümmern - beispielsweise die Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige zu lesen - und konkret die Mehrwertsteuerabrechnungen innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form der ESTV zuzustellen (Art. 46 MWSTG; vor dem 1.1.2001: Art. 37 MWSTV).