Als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der Steuerpflichtigen hat er die Abrechnungen vom 2. Quartal 1996 bis zum 1. Quartal 1998 an die ESTV veranlasst und jeweilen die Richtigkeit der Abrechnung unterschriftlich bestätigt. Die Mehrzahl der bei den Akten liegenden Schriftstücke mit Bezug zur Mehrwertsteuer im vorliegenden Verfahren bis zum Zeitpunkt, als er sich anwaltlich vertreten liess, sind vom Beschuldigten unterschrieben worden. Daraus erhellt, dass er die massgebende Person der Steuerpflichtigen bezüglich der Mehrwertsteuer war.