Wie erwähnt, ist die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer. Der Beschuldigte als Verantwortlicher der A AG hatte dafür zu sorgen, dass die Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV von der Steuerpflichtigen quartalsweise innert Frist abgerechnet wurde. Als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der Steuerpflichtigen hat er die Abrechnungen vom 2. Quartal 1996 bis zum 1. Quartal 1998 an die ESTV veranlasst und jeweilen die Richtigkeit der Abrechnung unterschriftlich bestätigt.