2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird dem Beschuldigten Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG vorgeworfen. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB], SR 311.0). Wie erwähnt, ist die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer.