1. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts ist durch die ESTV zutreffend vorgenommen worden. Steuerhinterziehung begeht unter anderem, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht (Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG], SR 641.20 bzw. Art. 60 MWSTV). Indem der Beschuldigte in den