4 geartete Gesetzesverletzung noch ein Ermessensmissbrauch ersichtlich, weshalb der Leistungsentscheid für das Gericht in Anwendung von Art. 77 Abs. 4 VStrR verbindlich ist. 9. Der Sachverhalt ist somit im Sinne der Anklage erstellt, indem die Mehrwertsteuerpflichtige A AG in den Geschäftsjahren 1996/7 und 1997/8 einen unrechtmässigen Steuervorteil von Fr. 34’162.- erwirkte. Der Beschuldigte ist die strafrechtlich verantwortliche Person dieses steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes. III.