Die Aufnahme des Schlussprotokolls und die dadurch bewirkte Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte somit in jeder Hinsicht korrekt. 8. Im von der ESTV durchgeführten rechtskräftigen Mehrwertsteuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren sowie dem darauf beruhenden Verwaltungsstrafverfahren ist weder eine irgendwie