Die ESTV ist in offenbar stillschweigender Anwendung von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetztes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) davon ausgegangen, es seien keine besonderen Untersuchungshandlungen mehr nötig, so dass das Schlussprotokoll sogleich aufgenommen werden könne. Da es der Beschuldigte während des gesamten Verwaltungsverfahrens unterlassen hatte, sachdienliche und konkrete Ausführungen zu machen, sich im schriftlichen Verkehr vielmehr damit begnügte, die Richtigkeit der Mehrwertsteuerveranlagung pauschal anzuzweifeln, verzichtete die ESTV zu Recht auf seine Befragung. Auch die Befragung des Inspektors konnte füglich unterbleiben, nachdem der von ihm