3 1997 nicht Steuerhinterziehungen wie im vorliegenden Fall, sondern Mehrwertsteuerpflichtige, die ihre Abrechnungspflicht überhaupt nicht oder zu spät nachkamen, betrifft, ergibt sich aus dem entsprechenden Text. (…) 6. Wie bereits erwähnt, unterliess es der Beschuldigte in der Folge, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommisson zu führen. Damit ist das von der ESTV durchgeführte Mehrwertsteuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren rechtskräftig. 7. Die ESTV ist in offenbar stillschweigender Anwendung von Art.