Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Mehrwertsteuerveranlagungsund Steuerjustizverfahren der ESTV mindestens vier Einsprachen und Beschwerden einreichte. In keinem dieser Schreiben ging er jedoch nur ansatzweise auf die Differenzen zwischen Umsätzen der A AG gemäss Buchhaltung und Mehrwertsteuerabrechnungen ein. Nachdem der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Selbstveranlagung auch nicht die geringsten konkreten Aussagen gemacht hat, ist der Vorwurf der Verteidigung, der Beschuldigte sei nie auf ein angebliches Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, nicht ganz verständlich. Dass die «bussenfreie Zeit» gemäss Merkblatt der ESTV vom November