(…) 5. Der als Steuerverkürzung eingeklagte Sachverhalt ist vom Beschuldigten stets ohne Substantiierung bestritten worden. Er hat in keiner Weise dargetan, inwiefern die von der Steuerbehörde ermittelten Zahlen nicht zutreffen sollen. Auch nach Ansetzung einer Nachfrist schrieb der Beschuldigte an die ESTV, erneut sei es ihm nicht gelungen, eine Rechtfertigung für die geforderte Steuer zu finden. Der Beschuldigte versäumte es hingegen, der ESTV die enormen Unterschiede zwischen den in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen für die Geschäftsjahre 1996/7 und 1997/8 ausgewiesenen Geschäftseinnahmen/