Die infolge der unzureichenden Abrechnung der Mehrwertsteuer durch die Steuerpflichtige erfolgte Steuerverkürzung wurde durch die ESTV gestützt auf das Ergebnis der Revision auf Fr. 34’162.- festgesetzt (Berechnung: 559’747÷106,5×6.5). Ebenso ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die ESTV an der strafrechtlich massgebenden Steuerperiode zugunsten des Beschuldigten grosszügige Abstriche vorgenommen hat, weil gewisse Abrechnungsperioden bereits verjährt waren. (…) 5. Der als Steuerverkürzung eingeklagte Sachverhalt ist vom Beschuldigten stets ohne Substantiierung bestritten worden.