Für die Abrechnungsperioden vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 stellte er fest, dass Fr. 454’769.- Umsatz nicht abgerechnet worden waren und für die Abrechnungsperioden vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 Fr. 104’978.- (Differenz der Mehrwertsteuerabrechnungen der Steuerpflichtigen zum erzielten Ertrag gemäss deren eigenen Buchhaltung). Die infolge der unzureichenden Abrechnung der Mehrwertsteuer durch die Steuerpflichtige erfolgte Steuerverkürzung wurde durch die ESTV gestützt auf das Ergebnis der Revision auf Fr. 34’162.- festgesetzt (Berechnung: 559’747÷106,5×6.5).