Ein Inspektor der ESTV führte am 6./7. April 1999 bei der mehrwertsteuerpflichtigen A AG entsprechend gesetzlicher Vorschrift eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Für die Abrechnungsperioden vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 stellte er fest, dass Fr. 454’769.- Umsatz nicht abgerechnet worden waren und für die Abrechnungsperioden vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 Fr. 104’978.- (Differenz der Mehrwertsteuerabrechnungen der Steuerpflichtigen zum erzielten Ertrag gemäss deren eigenen Buchhaltung).