der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form abzurechnen. Die Mehrwertsteuerabrechnungen der Steuerpflichtigen für die hier eingeklagten Abrechnungsperioden vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 und vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 sind aktenkundig. Ein Inspektor der ESTV führte am 6./7. April 1999 bei der mehrwertsteuerpflichtigen A AG entsprechend gesetzlicher Vorschrift eine Mehrwertsteuerkontrolle durch.