2 Einzelunterschrift. Vor der strafrechtlich massgebenden Zeit stellte er für die A AG den Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten anstelle von vereinbarten Entgelten, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Diesem Ansinnen stimmte die ESTV unter Auflagen zu (u. a. Führung der Buchhaltung und Abrechnung der Mehrwertsteuer nach bestimmten Regeln), bei Nichteinhalten der erwähnten Bedingungen wurde angedroht, werde - auch rückwirkend - auf die gesetzliche Regelung (vereinbarte Entgelte) umgestellt. Die Mehrwertsteuer ist nach dem Prinzip der Selbstveranlagung konzipiert, d. h. der Steuerpflichtige hat der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf