Aus den Erwägungen: 1. Mit Strafverfügung vom 10. April 2003 wurde der Beschuldigte, wohnhaft in Zürich, durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wegen fahrlässiger Hinterziehung der Mehrwertsteuer mit einer Busse von Fr. 3’000.- bestraft. Innert der gesetzlichen Frist verlangte der Beschuldigte die Beurteilung durch den zuständigen Richter. Gemäss § 24 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1) ist in erster Instanz der Einzelrichter in Strafsachen für die zu beurteilende Fiskalstrafsache zuständig. Dieser zog Folgendes in Erwägung: (…) II.