{"Signatur": "CH_VB_027", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_027_JAAC-68-96--_2003-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006707.pdf?ID=150006707", "Checksum": "75c132297ab6ba4034ecd2a755b8bb14"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:10", "Checksum": "84c238289d6107c3e3c80c07895a9f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 02.10.2003 JAAC 68.96 \r\n\n 5\nDer Beschuldigte hat als Verantwortlicher die A AG der ESTV gegenüber\nverpflichtet, in den Abrechnungen der Steuerpflichtigen alle im betreffenden\nZeitraum eingegangenen Kundenzahlungen zu deklarieren, was offenkundig\nnicht der Fall war.\n3. Der Beschuldigte hat es im Geschäftsjahr 1996/7 unterlassen, die\nÜbereinstimmung der Erfolgsrechnung der A AG mit den deklarierten\nUmsätzen auch nur in groben Zügen abzugleichen, wozu er aufgrund\nseiner Stellung im Geschäft verpflichtet gewesen wäre. Hätte er dies getan,\nhätte ihm auffallen müssen, dass der deklarierte Umsatz nur gerade etwas\nmehr als 60% des verbuchten Umsatzes erreichte und im darauffolgenden\nGeschäftsjahr 1997/8 knapp 92%. Dazu bedurfte er keiner besonderer\nBuchhaltungskenntnisse. Schliesslich sind die Mehrwertsteuerbeträge\nnicht eine theoretische Grösse, sondern es ist Geld, das von Kunden an\ndie A AG bezahlt wurde und sich ganz konkret in deren Kasse befand,\ndas vollständig und nicht nur teilweise an die ESTV hätte weitergeleitet\nwerden müssen. Sollte der Beschuldigte der Ansicht sein, er sei nicht\nfähig gewesen, den Fluss der Mehrwertsteuer in dem von ihm geleiteten\nGeschäftsbetrieb nachzuvollziehen, hätte er sich mit seiner Buchhaltung und\nder Revisionsstelle absprechen müssen oder er hätte bei der ESTV Auskünfte\neinholen können. Der Beschuldigte war verpflichtet, die Geschäftsbücher\nder A AG ordnungsgemäss führen zu lassen und so einzurichten, dass sich\naus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung\nder Steuer massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln liessen;\nüberdies hätte er allfällige nähere Bestimmungen der ESTV dazu zu beachten\ngehabt (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Der Beschuldigte unterliess es im Weitern\ndafür zu sorgen, dass die Buchhaltung der Steuerpflichtigen nach dem\nZahlungsverkehr geführt wurde, wie er sich im Antrag auf Abrechnung\nnach vereinnahmten Entgelten gegenüber der ESTV verpflichtet hatte. Der\nBeschuldigte hat sich somit als Verantwortlicher der steuerpflichtigen A AG der\nfahrlässigen Steuerhinterziehung im Betrag von Fr. 34’162.- schuldig gemacht\nund ist der Übertretung von Art. 85 Abs. 3 MWSTG schuldig zu sprechen.\n\nIV.\n\n1. Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einem andern einen\nunrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Busse bis zum\nEinfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft (Art. 85 Abs. 3 MWSTG). Der\nBeschuldigte könnte somit mit maximal Fr. 34’162.- Busse belegt werden.\nNach altem Recht hätte er gar mit einer Busse bis zum Dreifachen des\nunrechtmässigen Vorteils bestraft werden können (Art. 60 MWSTV). Weil das\nneue Recht das mildere ist, ist der Beschuldigte in Anwendung der lex mitior in\nAnwendung von Art. 85 Abs. 3 MWSTG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VStrR\nals strafrechtlich verantwortliche natürliche Person der steuerpflichtigen A AG\nzu bestrafen.\n2. Von der ESTV wurde beantragt, der Beschuldigte sei mit Fr. 3’000.- Busse\nzu belegen. Laut Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5’000.- Franken nach der\nSchwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere\nStrafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Durch das\nVerhalten des Beschuldigten sind dem Staat Fr. 34’162.- vorenthalten worden,\n\n6\nwas ein erheblicher Betrag ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt im\nRahmen einer fahrlässigen Tatbegehung nicht leicht. Immerhin hat er sich\nüber die lange Dauer von zwei Jahren kaum um eine korrekte Deklaration\nder (von der von ihm geleiteten steuerpflichtigen A AG) vereinnahmten\nMehrwertsteuerbeträge gekümmert und acht Quartalsabrechnungen\nmit seiner «rechtsverbindlichen» Unterschrift versehen und damit «die\nRichtigkeit seiner Angaben bestätigt». Unter den gegebenen Umständen\nmuss von einem Vorgehen des Beschuldigten hart an der Grenze zum Vorsatz\nausgegangen werden. Ebenso gut hätte die ESTV ihm vorwerfen können,\ner nehme durch sein pflichtwidriges Verhalten eine Steuerhinterziehung\nin Kauf. Immerhin wirkt sich die lange Verfahrensdauer zugunsten des\nBeschuldigten aus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die A AG mittlerweile\nliquidiert wurde und der Beschuldigte gegenwärtig keine Arbeitsstelle inne\nhat. Offenbar lebt er momentan von seinem Pensionskassenguthaben. Seine\nWohnkosten sind sehr niedrig. Insgesamt besteht kein Anlass, die beantragte\nBusse herabzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit Fr. 3’000.- Busse zu\nbestrafen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die Kosten\naufzuerlegen (Art. 97 Abs. 1 VStrR und § 188 des Gesetzes vom 4. Mai 1919\nbetreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung; StPO/ZH; LS 321]).\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.96 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen vom 2.\nOktober 2003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 707\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}