{"Signatur": "CH_VB_027", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_027_JAAC-68-96--_2003-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006707.pdf?ID=150006707", "Checksum": "75c132297ab6ba4034ecd2a755b8bb14"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:10", "Checksum": "84c238289d6107c3e3c80c07895a9f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 02.10.2003 JAAC 68.96 \r\n\n 3\n1997 nicht Steuerhinterziehungen wie im vorliegenden Fall, sondern\nMehrwertsteuerpflichtige, die ihre Abrechnungspflicht überhaupt nicht oder\nzu spät nachkamen, betrifft, ergibt sich aus dem entsprechenden Text.\n(…)\n6. Wie bereits erwähnt, unterliess es der Beschuldigte in der Folge,\ngegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische\nSteuerrekurskommisson zu führen. Damit ist das von der ESTV durchgeführte\nMehrwertsteuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren rechtskräftig.\n7. Die ESTV ist in offenbar stillschweigender Anwendung von Art. 37 Abs. 3\ndes Bundesgesetztes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht\n(VStrR, SR 313.0) davon ausgegangen, es seien keine besonderen\nUntersuchungshandlungen mehr nötig, so dass das Schlussprotokoll\nsogleich aufgenommen werden könne. Da es der Beschuldigte während\ndes gesamten Verwaltungsverfahrens unterlassen hatte, sachdienliche und\nkonkrete Ausführungen zu machen, sich im schriftlichen Verkehr vielmehr\ndamit begnügte, die Richtigkeit der Mehrwertsteuerveranlagung pauschal\nanzuzweifeln, verzichtete die ESTV zu Recht auf seine Befragung. Auch die\nBefragung des Inspektors konnte füglich unterbleiben, nachdem der von ihm\nverfasste Kontrollbericht über die A AG, der nachvollziehbar auf deren eigener\nErfolgsrechnung und Mehrwertsteuerabrechungen beruht, als Grundlage\nder mittlerweile rechtskräftig erfolgten Veranlagung diente. Die ESTV war\nausdrücklich ermächtigt, eine Ermessenseinschätzung der A AG vorzunehmen,\nda die Buchhaltung der A AG offensichtlich unvollständig war und die in\nden Mehrwertsteuerabrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse mit dem\nwirklichen Sachverhalt nicht übereinstimmten (Art. 48 der Verordnung\nvom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV], AS 1994 1464).\nDass die schliesslich erfolgte Einschätzung der A AG durch die ESTV nicht\npflichtgemäss erfolgt sein soll, wurde vom Beschuldigten nicht bzw. nicht\nmit nachvollziehbaren Argumenten geltend gemacht. Schliesslich ist im\nvorliegenden Verfahren nirgends die Rede von der Vorsteuer, weshalb auch\nkeine entsprechenden Nachbelastungen oder Abzüge zu berücksichtigen sind.\nDie Aufnahme des Schlussprotokolls und die dadurch bewirkte Eröffnung des\nVerwaltungsstrafverfahrens erfolgte somit in jeder Hinsicht korrekt.\n8. Im von der ESTV durchgeführten rechtskräftigen\nMehrwertsteuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren sowie dem\ndarauf beruhenden Verwaltungsstrafverfahren ist weder eine irgendwie\n\n4\ngeartete Gesetzesverletzung noch ein Ermessensmissbrauch ersichtlich,\nweshalb der Leistungsentscheid für das Gericht in Anwendung von Art. 77\nAbs. 4 VStrR verbindlich ist.\n9. Der Sachverhalt ist somit im Sinne der Anklage erstellt, indem die\nMehrwertsteuerpflichtige A AG in den Geschäftsjahren 1996/7 und\n1997/8 einen unrechtmässigen Steuervorteil von Fr. 34’162.- erwirkte.\nDer Beschuldigte ist die strafrechtlich verantwortliche Person dieses\nsteuerpflichtigen Geschäftsbetriebes.\n\nIII.\n\n1. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts ist durch die\nESTV zutreffend vorgenommen worden. Steuerhinterziehung begeht\nunter anderem, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen\nSteuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht (Art. 85 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer\n[MWSTG], SR 641.20 bzw. Art. 60 MWSTV). Indem der Beschuldigte in\nden der ESTV eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen der A AG\nfür die Geschäftsjahre 1996/7 und 1997/8 zu geringe Umsätze bzw.\nmehrwertsteuerpflichtige Umsätze deklarieren liess, hat er den objektiven\nTatbestand der Steuerhinterziehung im erwähnten Sinn erfüllt, zumal die\nSteuerpflichtige die Mehrwertsteuerdifferenz zwischen den gegenüber\nder ESTV deklarierten und den intern (buchhalterisch) verbuchten\nsteuerpflichtigen Umsätzen weder nachträglich korrigiert, geschweige denn je\nbezahlt hätte.\n2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes wird dem Beschuldigten\nFahrlässigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG vorgeworfen. Fahrlässig\nhandelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit\nnicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist\ndie Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu\nder er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen\nverpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom\n21. Dezember 1937 [StGB], SR 311.0). Wie erwähnt, ist die Mehrwertsteuer\neine Selbstveranlagungssteuer. Der Beschuldigte als Verantwortlicher\nder A AG hatte dafür zu sorgen, dass die Mehrwertsteuer gegenüber der\nESTV von der Steuerpflichtigen quartalsweise innert Frist abgerechnet\nwurde. Als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer der\nSteuerpflichtigen hat er die Abrechnungen vom 2. Quartal 1996 bis zum\n1. Quartal 1998 an die ESTV veranlasst und jeweilen die Richtigkeit der\nAbrechnung unterschriftlich bestätigt. Die Mehrzahl der bei den Akten\nliegenden Schriftstücke mit Bezug zur Mehrwertsteuer im vorliegenden\nVerfahren bis zum Zeitpunkt, als er sich anwaltlich vertreten liess, sind\nvom Beschuldigten unterschrieben worden. Daraus erhellt, dass er die\nmassgebende Person der Steuerpflichtigen bezüglich der Mehrwertsteuer war.\nDas schloss auch die Pflicht mit ein, sich um die wesentlichen Bestimmungen\nzu kümmern - beispielsweise die Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige zu\nlesen - und konkret die Mehrwertsteuerabrechnungen innert 60 Tagen nach\nAblauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form\nder ESTV zuzustellen (Art. 46 MWSTG; vor dem 1.1.2001: Art. 37 MWSTV).\n\n"}