{"Signatur": "CH_VB_027", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-10-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_027_JAAC-68-96--_2003-10-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006707.pdf?ID=150006707", "Checksum": "75c132297ab6ba4034ecd2a755b8bb14"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria 02.10.2003 JAAC 68.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:10", "Checksum": "84c238289d6107c3e3c80c07895a9f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 02.10.2003 JAAC 68.96 \r\n\n 2\nEinzelunterschrift. Vor der strafrechtlich massgebenden Zeit stellte er für die\nA AG den Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten\nanstelle von vereinbarten Entgelten, wie es gesetzlich vorgesehen ist.\nDiesem Ansinnen stimmte die ESTV unter Auflagen zu (u. a. Führung der\nBuchhaltung und Abrechnung der Mehrwertsteuer nach bestimmten Regeln),\nbei Nichteinhalten der erwähnten Bedingungen wurde angedroht, werde\n- auch rückwirkend - auf die gesetzliche Regelung (vereinbarte Entgelte)\numgestellt. Die Mehrwertsteuer ist nach dem Prinzip der Selbstveranlagung\nkonzipiert, d. h. der Steuerpflichtige hat der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf\nder Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form\nabzurechnen. Die Mehrwertsteuerabrechnungen der Steuerpflichtigen für die\nhier eingeklagten Abrechnungsperioden vom 1. April 1996 bis 31. März 1997\nund vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 sind aktenkundig. Ein Inspektor\nder ESTV führte am 6./7. April 1999 bei der mehrwertsteuerpflichtigen A AG\nentsprechend gesetzlicher Vorschrift eine Mehrwertsteuerkontrolle durch.\nFür die Abrechnungsperioden vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 stellte\ner fest, dass Fr. 454’769.- Umsatz nicht abgerechnet worden waren und für\ndie Abrechnungsperioden vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 Fr. 104’978.-\n(Differenz der Mehrwertsteuerabrechnungen der Steuerpflichtigen zum\nerzielten Ertrag gemäss deren eigenen Buchhaltung). Die infolge der\nunzureichenden Abrechnung der Mehrwertsteuer durch die Steuerpflichtige\nerfolgte Steuerverkürzung wurde durch die ESTV gestützt auf das Ergebnis\nder Revision auf Fr. 34’162.- festgesetzt (Berechnung: 559’747÷106,5×6.5).\nEbenso ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die ESTV an der strafrechtlich\nmassgebenden Steuerperiode zugunsten des Beschuldigten grosszügige\nAbstriche vorgenommen hat, weil gewisse Abrechnungsperioden bereits\nverjährt waren.\n(…)\n5. Der als Steuerverkürzung eingeklagte Sachverhalt ist vom Beschuldigten\nstets ohne Substantiierung bestritten worden. Er hat in keiner Weise dargetan,\ninwiefern die von der Steuerbehörde ermittelten Zahlen nicht zutreffen\nsollen. Auch nach Ansetzung einer Nachfrist schrieb der Beschuldigte an\ndie ESTV, erneut sei es ihm nicht gelungen, eine Rechtfertigung für die\ngeforderte Steuer zu finden. Der Beschuldigte versäumte es hingegen, der\nESTV die enormen Unterschiede zwischen den in der Buchhaltung der\nSteuerpflichtigen für die Geschäftsjahre 1996/7 und 1997/8 ausgewiesenen\nGeschäftseinnahmen/Umsätze und den der ESTV deklarierten Umsätze\nwenigstens einmal in den zahlreichen von ihm erhobenen Beschwerden\nund Einsprachen einigermassen plausibel zu erklären. Immerhin ist darauf\nhinzuweisen, dass der Beschuldigte im Mehrwertsteuerveranlagungsund Steuerjustizverfahren der ESTV mindestens vier Einsprachen und\nBeschwerden einreichte. In keinem dieser Schreiben ging er jedoch nur\nansatzweise auf die Differenzen zwischen Umsätzen der A AG gemäss\nBuchhaltung und Mehrwertsteuerabrechnungen ein. Nachdem der\nBeschuldigte im Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Selbstveranlagung\nauch nicht die geringsten konkreten Aussagen gemacht hat, ist der\nVorwurf der Verteidigung, der Beschuldigte sei nie auf ein angebliches\nAussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, nicht ganz verständlich.\nDass die «bussenfreie Zeit» gemäss Merkblatt der ESTV vom November\n\n"}