Die Deliktssumme beträgt Fr. 288’951.-. Das Gericht erachtet deshalb eine Busse von Fr. 70’000.- für angemessen. 8. (…) (Gestützt auf diese Erwägungen erkennt das Landgericht Uri XY der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 60 MWSTV schuldig und auferlegt dem Unternehmen XY in Anwendung von Art. 63 MWSTV 7 in Verbindung mit Art. 2 StGB eine Busse von Fr. 70’000.- sowie die Verfahrenskosten. Das Urteil ist am 18. Mai 2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.)