Trotzdem steht aber fest, dass die für die Buchhaltung und die Abschlüsse verantwortlichen Personen in Bezug auf die Differenz im Mehrwertsteuerkonto es an der nötigen Sorgfalt haben mangeln lassen. Damit liegt ein strafrechtlich relevantes Verhalten von natürlichen Personen vor. Es rechtfertigt sich daher, die Angeklagte mit einer Busse gestützt auf Art. 87 MWSTG (Art. 63 MWSTV) zu bestrafen. 7. (Strafzumessung) a.-b. (…) c. Die verantwortlichen Organe der Angeklagten müssen sich grobe Unsorgfalt im Umgang mit der 1998 entstandenen Differenz im Mehrwertsteuerkonto des Betriebs vorwerfen lassen. Die Deliktssumme beträgt Fr. 288’951.-.