Die Eruierung der jeweiligen Tatbeiträge wäre mit grossem Aufwand verbunden gewesen, weil gewisse Verantwortliche der Angeklagten in Deutschland domiziliert waren und deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Des Weitern haben die Auskünfte, welche die Anklage bei ZZ eingeholt hatte und die Unterlagen welche von der Angeklagten eingereicht wurden, nicht zur vollständigen Aufklärung der Schuld der Verantwortlichen beigetragen). Trotzdem steht aber fest, dass die für die Buchhaltung und die Abschlüsse verantwortlichen Personen in Bezug auf die Differenz im Mehrwertsteuerkonto es an der nötigen Sorgfalt haben mangeln lassen.