Insofern befindet man sich in dem von der Norm vorgegebenen Rahmen. Wie die Anklage ausführlich geschildert hat, wäre es für die Untersuchungsbehörde mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden gewesen, alle allenfalls schuldigen natürlichen Personen zu bestimmen (aus E. 6a: Vorliegend standen mehrere Personen in Verdacht. Seit dem deliktischen Verhalten im Jahre 1998 war viel Zeit verstrichen. Die Eruierung der jeweiligen Tatbeiträge wäre mit grossem Aufwand verbunden gewesen, weil gewisse Verantwortliche der Angeklagten in Deutschland domiziliert waren und deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnten.