kann (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1779). In der Lehre stösst die Unternehmerbusse nicht überall auf Unterstützung. Insbesondere wird eingewendet, dass ohne die Ermittlung der Schuld einer natürlichen Person kaum eine Busse ausgesprochen werden kann. Es ist also zunächst abzuklären, ob natürliche Personen strafrechtlich relevant gehandelt haben (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1781 ff.). d. Vorliegendenfalls rechtfertigt sich eine Busse gestützt auf Art. 87 MWSTG (Art. 63 MWSTV). Die Anklage beantragt, dass die Angeklagte mit Fr. 100’000.- zu bestrafen sei. Insofern befindet man sich in dem von der Norm vorgegebenen Rahmen.