Wie oben erwähnt, ist das tatbeständliche Verhalten einem strengen Sorgfaltsmassstab unterworfen. An dieser Sorgfalt hat es die Angeklagte im Umgang mit der Differenz im Mehrwertsteuerkonto mangeln lassen. Diese Unsorgfalt versucht die Angeklagte zwar zu rechtfertigen, sie ist aber nicht entschuldbar. Dass in der Anfangsphase der Firma in der Schweiz die Administration mit der schnellen wirtschaftlichen Entwicklung nicht Schritt hat halten können, ist keine Entschuldigung für die Versäumnisse bei der Mehrwertsteuerabrechnung. Ebenfalls hilft es der Angeklagten nicht, dass sie offenbar von ihrer Revisionsstelle nur ungenügend auf die Risiken des aus