Dies ist aber lediglich eine Aussage, der wenig Beweiskraft zukommt. Tatsache bleibt, dass die Kontrolle durch die ESTV die Differenz ans Tageslicht gebracht hat und sodann die Angeklagte diesen Betrag als geschuldete Mehrwertsteuer anerkannte. Ebenfalls ist erstellt, dass die Angeklagte die Pflicht zur Selbstveranlagung nicht vollständig wahrgenommen hat. Die Angeklagte hätte der Differenz im Mehrwertsteuerkonto sofort auf den Grund gehen müssen. Sie hätte spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 1998 den Betrag bei der ESTV deklarieren oder zumindest abklären lassen müssen. Wie oben erwähnt, ist das tatbeständliche Verhalten einem strengen Sorgfaltsmassstab unterworfen.