Der Betrag von Fr. 288’951.-, um welchen es in diesem Verfahren geht, war auf dem Buchhaltungskonto der Mehrwertsteuern verbucht. Gemäss den Angaben der Angeklagten konnte dieser Betrag nicht belegt werden, das heisst, der Angeklagten war vorerst nicht bekannt, wie dieser Betrag zustande gekommen war. Dieser Differenzbetrag musste spätestens 1998 entstanden sein. Die Angeklagte hat gemäss Akten und eigenen Aussagen aber 1998 nichts unternommen, um diese Differenz zu klären. Vermutlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1998, wurde der Betrag ausgebucht, ohne genau zu eruieren, woher die Differenz im Mehrwertsteuerkonto stammt.