Eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit liegt vor, bei vorwerfbarer Unsorgfalt hinsichtlich der Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht oder bei unsorgfältiger Vornahme der Selbstveranlagung. Das tatbeständliche Verhalten ist einem strengen Sorgfaltsmassstab unterworfen, da die Behörden ausserstande sind, jede Selbstveranlagung genauer zu prüfen und gezwungen sind, diesen weitgehend zu vertrauen (mwst.com, N. 10 ff. zur Art. 85). e. Der Betrag von Fr. 288’951.-, um welchen es in diesem Verfahren geht, war auf dem Buchhaltungskonto der Mehrwertsteuern verbucht.