Die beiden Schuldformen sind deutlich voneinander abzugrenzen, da ihr Unrechtsgehalt und damit die Strafzumessung voneinander verschieden sind. Beim Vorsatz handelt der Täter in Kenntnis der Umstände und mit dem Willen, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, das heisst, für sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil zu erlangen. Eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit liegt vor, bei vorwerfbarer Unsorgfalt hinsichtlich der Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht oder bei unsorgfältiger Vornahme der Selbstveranlagung.