5 ESTV deklarieren müssen. Die Angeklagte hat dies nicht getan, sondern hat vielmehr diesen Betrag als ausserordentlicher Ertrag ausgebucht. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist somit erfüllt. 5. Steuerhinterziehung (subjektiver Tatbestand) a.-c. (…) d. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die beiden Schuldformen sind deutlich voneinander abzugrenzen, da ihr Unrechtsgehalt und damit die Strafzumessung voneinander verschieden sind.