An der objektiven Tatbestandserfüllung ändert auch die Tatsache nichts, dass die in der Selbstveranlagung ausgewiesenen Steuerbeträge nie in Rechtskraft erwachsen sind (ausser faktisch durch Verjährung nach 5 Jahren). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es erlaubt ist, dem Bund geschuldete Beträge erst vor Ablauf der Verjährungsfrist zu deklarieren und zu leisten. Steuerhinterziehung nach Art. 60 MWSTV und Art. 85 MWSTG ist denn auch nicht erst vollendet, wenn ein eigentlich geschuldeter Betrag infolge Verjährung von der ESTV nicht mehr eingefordert werden kann und deswegen der eigentliche Erfolg der Hinterziehung eingetreten ist.