Im Mai 2000 führte die ESTV eine Kontrolle bei der Angeklagten durch und es wurde festgestellt, dass sie unter anderem den Betrag von Fr. 288’951.- nicht deklariert hatte. Vielmehr wurde dieser Betrag über das Konto «ausserordentlicher Ertrag» ausgebucht. Obwohl er bereits 1998 in der damaligen Mehrwertsteuerabrechnung hätte ausgewiesen werden müssen. Auch in der Abrechnung 1999 ist dieser Betrag nicht erschienen. An der objektiven Tatbestandserfüllung ändert auch die Tatsache nichts, dass die in der Selbstveranlagung ausgewiesenen Steuerbeträge nie in Rechtskraft erwachsen sind (ausser faktisch durch Verjährung nach 5 Jahren).