Der typische Fall einer Mehrwertsteuerhinterziehung dürfte vorliegen, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Person in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung fahrlässig oder vorsätzlich nicht alle steuerbaren Umsätze deklariert. In der Praxis wird z. B. der Inspektor bei einer Kontrolle diesen Umstand feststellen und die Steuer mittels Ergänzungsabrechnung nachfordern (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, N. 1771). f. Im Mai 2000 führte die ESTV eine Kontrolle bei der Angeklagten durch und es wurde festgestellt, dass sie unter anderem den Betrag von Fr. 288’951.- nicht deklariert hatte.