Er hat insbesondere die Behörde über seine Mehrwertsteuerpflicht in Kenntnis zu setzen und eine Selbstveranlagung vorzunehmen. Zudem ist es seine Pflicht, bei allfälligem Ausbleiben der Zahlungsaufforderung sich um die Bezahlung zu bemühen (mwst.com, N. 7 f. zu Art. 85). Der typische Fall einer Mehrwertsteuerhinterziehung dürfte vorliegen, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Person in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung fahrlässig oder vorsätzlich nicht alle steuerbaren Umsätze deklariert.