Der Unrechtsgehalt des Verhaltens, Tuns oder Unterlassens liegt in der Verletzung von Verfahrenspflichten: Der Täter verschweigt rechtserhebliche Tatsachen oder nimmt aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben keine oder eine unrichtige Selbstveranlagung vor. Die offene Umschreibung des Hinterziehungstatbestands ohne Aufzählung der inkriminierten Tathandlungen versetzt den Steuerpflichtigen insoweit in eine Garantenstellung, als er jede Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes abzuwenden hat, soweit es ihm möglich ist. Er hat insbesondere die Behörde über seine Mehrwertsteuerpflicht in Kenntnis zu setzen und eine Selbstveranlagung vorzunehmen.