4 Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anwendbar sind, mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft (Art. 60 MWSTV). Den gleichen Tatbestand regelt Art. 85 MWSTG. e. Damit dieser Tatbestand in objektiver Weise erfüllt ist, muss das Gemeinwesen durch eine gesetzwidrig unvollständige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht einen Steuerausfall erleiden. Der Vermögensschaden für den Bund ist eine kausale Folge des strafbaren Verhaltens des Steuerpflichtigen. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens, Tuns oder Unterlassens liegt in der Verletzung von Verfahrenspflichten: