Folglich ist keinerlei Entscheid der Verwaltung nötig, um die Steuerforderung festzulegen oder zu bestimmen, ob die Steuerpflicht besteht oder nicht (vgl. mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel, Genf, München 2000, N. 1 zu Art. 46). d. Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bunde Umsatzsteuern vorenthält oder eine ungerechtfertigte Steuervergütung erwirkt oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird sofern nicht die Art. 14-16 des