Das heisst, der Steuerpflichtige ist vollumfänglich und allein verantwortlich für die korrekte, vollständige Ermittlung und rechtzeitige Deklaration seines Umsatzes und seiner Vorsteuer sowie für die Ablieferung der Steuer an die ESTV. Folglich ist keinerlei Entscheid der Verwaltung nötig, um die Steuerforderung festzulegen oder zu bestimmen, ob die Steuerpflicht besteht oder nicht (vgl. mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel, Genf, München 2000, N. 1 zu Art. 46).