37 MWSTV und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) hat ein Mehrwertsteuerpflichtiger innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und Vorsteuer abzurechnen. Innert der gleichen Frist ist die Steuer an die ESTV abzuliefern (Art. 38 MWSTV; Art. 47 MWSTG). Das heisst, der Steuerpflichtige ist vollumfänglich und allein verantwortlich für die korrekte, vollständige Ermittlung und rechtzeitige Deklaration seines Umsatzes und seiner Vorsteuer sowie für die Ablieferung der Steuer an die ESTV.