erhob sie mit Schreiben vom 26. Februar 2003 Einsprache. Diese wurde mit Strafverfügung vom 3. April 2003 von der ESTV abgewiesen, worauf die Angeklagte am 14. April 2003 die gerichtliche Beurteilung des Falls verlangte. E. Am 25. Juni 2003 hat die ESTV die vorliegende Sache der Staatsanwaltschaft Uri überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Uri I leitete am 26. August 2003 die Fiskalstrafsache betreffend die XY an die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts Uri weiter. Die ESTV stellte den Antrag, die XY sei der eventualvorsätzlichen Steuerhinterziehung im Sinne von Art.