3 auf mangelnde Umsatz- und Vorsteuerabstimmung zurückzuführen. Im vorliegenden Strafverfahren wird von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 288’951.- ausgegangen. Dieser Betrag wurde über das Konto «ausserordentlicher Ertrag» ausgebucht und ist nicht versteuert worden. C. Die ESTV hat mit Schlussprotokoll vom 8. Januar 2002 gegenüber der Angeklagten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eventualvorsätzlicher Steuerhinterziehung eröffnet und stellte der Angeklagten eine Busse von Fr. 100’000.- in Aussicht. D. Am 27. Januar 2003 erliess die ESTV einen Strafbescheid, in welchem die Angeklagte zu einer Busse von Fr. 100’000.- verurteilt wurde. Dagegen