unterworfen (E. 5e). Art. 63 MWSTV. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben. Vorliegend ist eine Busse gegen das Unternehmen gerechtfertigt. Es wäre für die Untersuchungsbehörde mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden gewesen, alle allenfalls schuldigen natürlichen Personen zu bestimmen, denn es standen mehrere Personen in Verdacht. Seit dem deliktischen Verhalten war viel Zeit verstrichen. Die Eruierung der jeweiligen Tatbeiträge wäre mit grossem Aufwand verbunden gewesen, weil gewisse Verantwortliche des Unternehmens im Ausland domiziliert waren und deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnten.