Folglich ist keinerlei Entscheid der Verwaltung nötig, um die Steuerforderung festzulegen oder zu bestimmen, ob die Steuerpflicht besteht oder nicht (E. 4c). - Die offene Umschreibung des Hinterziehungstatbestands ohne Aufzählung der inkriminierten Tathandlungen versetzt den Steuerpflichtigen insoweit in eine Garantenstellung, als er jede Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes abzuwenden hat, soweit es ihm möglich ist (E. 4e). - Die Steuern gelten objektiv bereits als hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, geschuldete Beträge nicht fristgemäss der ESTV anzugeben (E. 4f). - Das tatbeständliche Verhalten ist einem strengen Sorgfaltsmassstab