Mehrwertsteuer. Fahrlässige Hinterziehung und Widerhandlung in Geschäftsbetrieben. Art. 60 MWSTV. Hinterziehung der Steuer. - Der Mehrwertsteuerpflichtige hat innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und Vorsteuer abzurechnen. Innert der gleichen Frist ist die Steuer an die ESTV abzuliefern (Art. 37 f. MWSTV; Art. 46 f. MWSTG). Folglich ist keinerlei Entscheid der Verwaltung nötig, um die Steuerforderung festzulegen oder zu bestimmen, ob die Steuerpflicht besteht oder nicht (E. 4c).